Organisatorisches im Studium

Sämtliche Inhalte der Studien- und Approbationsordnung findet ihr zum genauen Nachlesen im Studierendenportal.

Fehltermine

Generell gilt laut Studienordnung (§ 18 Absatz 2), dass bei maximal 15 % der Veranstaltungen gefehlt werden darf, bei Veranstaltungen mit weniger als 11 Terminen insgesamt einmal. In Ausnahmefällen kann es auch passieren, dass gar kein Fehltermin möglich ist – wenn z.B. eine Veranstaltung nur aus einem einzigen Kurs besteht.

Bei Nachstellen hinter dem Komma wird generell abgerundet. Bei einer Veranstaltung, die insgesamt 20 Termine beinhaltet, wären das also z. B. 3 Fehltermine in einem Kurs mit 18 Veranstaltungen dagegen nur 2 Fehltermine (15 % = 2,7).

Rechnet euch also am besten vorher aus, wie viele Fehltermine ihr pro Kurs, Seminar oder Veranstaltungsreihe habt. Falls ihr euch nicht sicher seid, fragt besser noch einmal im Referat Lehre nach.

Urlaubssemester

Ein Urlaubssemester (§ 11 StudO) beantragt ihr im Studierendensekretariat (Goethestraße 6, 04109 Leipzig). Die wichtigsten Fragen diesbezüglich beantwortet auch das Studentenwerk in einer gesonderten FAQ-Zusammenstellung.

Wenn ihr in einem Urlaubssemester schon Prüfungsleistungen aus dem Semester, in das ihr startet, erbracht habt, schreibt vor Beginn des Semesters eine kurze Mail an das Referat Lehre, in der ihr zusammenfasst, welche Klausuren ihr noch mitschreiben müsst und welche ihr schon abgehakt habt. Das bedeutet für euch selbst Sicherheit und für das Referat Lehre eine große Arbeitserleichterung.

Prüfungsleistungen

Ihr habt in jeder Erfolgskontrolle 3 Prüfungsversuche, in Ausnahmefällen (z. B. bei Härtefallantrag) kann auch ein Viertversuch ermöglicht werden.

Beachtet, dass in der Vorklinik in bestimmten Fächern verlangt wird, dass man die Prüfungsleistungen aus vorherigen Fächern schon erbracht hat. So ist für die Teilnahme am Praktikum Biochemie der Leistungsnachweis über das Praktikum Chemie Voraussetzung und für das Praktikum Physiologie sind die Praktika Physik und Chemie erfolgreich (§ 9 Abs. 3 StudO).

Gleitklausel

Manchmal kommt es vor, dass eine Klausur sehr schlecht ausfällt. In diesem Fall kann die sogenannte „Gleitklausel“ in Kraft treten. Dabei wird die Bestehensgrenze von 60 % auf eine niedrigere Punktzahl gesenkt. Diese errechnet sich durch die durchschnittliche Punktzahl minus zehn Prozent, dabei kann die Bestehensgrenze allerdings nicht auf unter 50 % sinken.

„Eine schriftliche Erfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn der Studierende mindestens 60 Prozent der maximal erreichbaren Punkte erzielt hat. Im Antwort-Wahl-Verfahren gilt dies ebenso, wenn die Zahl der vom Studenten erreichten Punkte um nicht mehr als 10 Prozent die durchschnittlichen Leistungen der Studenten unterschreitet. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 Prozent der maximal erreichbaren Punkte erzielt sein.“

§ 24 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität Leipzig vom 8. Mai 2012

Klausureinsicht

Ihr könnt bei Bedarf Einsicht in eure Klausuren beantragen.

„Den Studierenden wird auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre Klausuren und schriftlichen Ausarbeitungen einschließlich der Musterlösungen bzw. Korrekturbemerkungen ermöglicht. Organisatorische Regelungen dazu können in der Veranstaltungsordnung oder zu Beginn der Klausurbearbeitung bekannt gegeben werden. Die Einsichtnahme findet unter Aufsicht statt und kann auf eine Kopie der schriftlichen Arbeit beschränkt werden, wenn der Studierende sich zuvor von der Übereinstimmung mit dem Original überzeugen durfte. Ein Anspruch auf das Aushändigen einer Kopie an den Studierenden zur Mitnahme besteht nicht; handschriftliche Aufzeichnungen dürfen angefertigt werden.“

§ 22 Abs. 6 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität Leipzig vom 8. Mai 2012

Strittige Klausurfragen

Falls es wirklich zu einer streitbaren Klausurfrage gekommen sein sollte, kann diese nachträglich aus der Bewertung der Klausur entfallen.

„Stellt sich die Fehlerhaftigkeit einzelner Aufgaben nach der Bewertung der Klausur heraus, sind diese Aufgaben nachträglich aus der Wertung zu nehmen bzw. bei vertretbarer Lösung als richtig zu berücksichtigen. […]“

§ 23 Abs. 5 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität Leipzig vom 8. Mai 2012

Werden einzelne Fragen aus der Wertung genommen, sinkt dabei auch die zu erreichende Gesamtpunktzahl der Klausur. Laut ÄAppO § 14 Abs. 4 darf sich dabei jedoch „die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben […] nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken“.